Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

96/14/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0112 3

Stammrechtssatz

Der Begriff "Bauherr" ist für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer grundsätzlich einheitlich auszulegen.