Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

96/13/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0043 E 12. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden (Hinweis E 30.5.2001, 95/13/0013).