Verwaltungsgerichtshof
28.11.2001
96/13/0127
GRS wie 96/13/0043 E 12. September 2001 RS 1
Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden (Hinweis E 30.5.2001, 95/13/0013).