Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2002

Geschäftszahl

96/13/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0147 E 18. Dezember 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen (Hinweis E 27.2.1985, 84/13/0188).