Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2002

Geschäftszahl

96/13/0069

Rechtssatz

Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Werbungskosten ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden (Hinweis E 22. Februar 2000, 94/14/0129).