Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Geschäftszahl

96/13/0043

Rechtssatz

Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden (Hinweis E 30.5.2001, 95/13/0013).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/13/0044