Verwaltungsgerichtshof
12.09.2001
96/13/0043
Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden (Hinweis E 30.5.2001, 95/13/0013).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/13/0044