Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Geschäftszahl

96/13/0025

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertreters eines Abgabepflichtigen zur Haftung iSd Paragraph 9, BAO ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 9,, Rz 3).