Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Geschäftszahl

96/12/0381

Rechtssatz

Die Neubemessung nur des quantitativen Anteils der Leiterzulage kommt, da es sich hiebei um eine als Einheit zu sehende Zulage handelt, nicht in Frage.