Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Geschäftszahl

96/12/0353

Rechtssatz

Aus der im Paragraph 203, Absatz eins, ASVG normierten Frist von "drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus" ist für die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, PG im Hinblick auf den anderen Regelungszweck des Paragraph 203, Absatz eins, ASVG nichts Entscheidendes zu gewinnen.