Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

96/12/0343

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/26 96/12/0242 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Berechtigung zur Betrauung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten selbst mit der medizinischen Begutachtung im Ruhestandsversetzungsverfahren. Aber auch bei dem von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten herangezogenen Chefarzt handelt es sich jedenfalls nicht um einen Amtssachverständigen iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E 12.5.1992, 91/08/0139), sondern um einen leitenden Angestellten eines Pensionsversicherungsträgers iSd Paragraph 460, Absatz 4, ASVG. Sonstige, im Verfahren von der genannten Pensionsversicherungsanstalt herangezogene Ärzte, die zu dieser in verschiedenen vertraglichen Rechtsverhältnissen stehen, sind aber - ebenfalls - weder der Dienstbehörde noch einer anderen Verwaltungsbehörde iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG beigegeben oder zur Verfügung stehend.