Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1997

Geschäftszahl

96/12/0330

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0268 4

Stammrechtssatz

Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muß, jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Es genügt nicht, daß die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.