Verwaltungsgerichtshof
26.02.1997
96/12/0330
GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0268 4
Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muß, jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Es genügt nicht, daß die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.