Verwaltungsgerichtshof
26.02.1997
96/12/0330
GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0268 3
Die Entscheidung der Frage, welcher Behörde eine Erledigung die nicht die Bezeichnung der Behörde enthält zuzurechnen ist, darf in keinem Fall dem "Spürsinn" des durch den Bescheid betroffenen Adressaten überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregel ist vielmehr in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0009).