Verwaltungsgerichtshof
30.09.1996
96/12/0268
GRS wie VwGH E 1996/04/26 96/17/0086 2
Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, daß es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes (Hinweis E 5.6.1987, 85/18/0149). Ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 14.6.1993, 92/10/0448).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/12/0287 B 30. September 1996