Verwaltungsgerichtshof
30.09.1996
96/12/0268
Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muß, jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Es genügt nicht, daß die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/12/0287 B 30. September 1996