Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1996

Geschäftszahl

96/12/0268

Rechtssatz

Welcher Behörde eine Erledigung, die nicht die Bezeichnung der Behörde enthält, zuzuordnen ist (nicht aber, welche sie erlassen hätte müssen), ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/12/0287 B 30. September 1996