Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Geschäftszahl

96/12/0264

Rechtssatz

Ungeachtet des Vorliegens eines Untersagungsgrundes nach Paragraph 3, Absatz eins, Krnt NebenbeschäftigungsG 1986 ist die Behörde verpflichtet zu prüfen, ob sich die Gründe für die Versagung der Nebenbeschäftigung nicht durch Maßnahmen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Krnt NebenbeschäftigungsG 1986 beseitigen lassen.