Verwaltungsgerichtshof
21.01.1998
96/12/0264
Ungeachtet des Vorliegens eines Untersagungsgrundes nach Paragraph 3, Absatz eins, Krnt NebenbeschäftigungsG 1986 ist die Behörde verpflichtet zu prüfen, ob sich die Gründe für die Versagung der Nebenbeschäftigung nicht durch Maßnahmen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Krnt NebenbeschäftigungsG 1986 beseitigen lassen.