Verwaltungsgerichtshof
22.01.1997
96/12/0259
GRS wie VwGH E 1992/12/21 92/03/0237 3
Fehlt die bescheiderlassende Behörde im Bescheid und ist sie dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis: E 24.4.1986, 86/17/0072).