Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1996

Geschäftszahl

96/12/0247

Rechtssatz

Einer bekämpften Erledigung kommt schon dann Bescheidcharakter zu, wenn sie in der tragenden Begründung eines Einstellungsbeschlusses als Bescheid gewertet wurde.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/12/0237 B 17. September 1997

97/12/0238 B 17. September 1997

97/12/0239 B 17. September 1997