Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1996

Geschäftszahl

96/12/0247

Rechtssatz

Wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung (in einer Dienstrechtssache) laut ihrem Spruch vom Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG erlassen, so kommt dem Widerspruch zur Fertigungsklausel ("Für den Bundesminister") - anders als bei den Fallkonstellationen, die dem hg B 30.9.1996, 96/12/02444, 0268, 0287 zu Grunde liegen - keine gegen den Bescheidcharakter sprechende Bedeutung zu vergleiche ähnlich E 25.1.1983, 377/80).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/12/0237 B 17. September 1997

97/12/0238 B 17. September 1997

97/12/0239 B 17. September 1997