Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1996

Geschäftszahl

96/12/0247

Rechtssatz

Dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt kommt die Stellung einer (selbständigen) Behörde (und nicht bloß die eines Hilfsapparates des BMF - Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0244) zu, die wegen ihrer Funktion als oberste Dienstbehörde in Verbindung mit der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 2, DVG 1984 in allen den nachgeordneten Dienstbehörden zur Besorgung in erster Instanz übertragenen Angelegenheiten als Behörde letzter Instanz, in den übrigen Angelegenheiten aber als Behörde erster und letzter Instanz fungiert. Als oberste Dienstbehörde kommt dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt aber auch nach Paragraph 13, Absatz 2, DVG 1984 die Zuständigkeit zu, in den dort genannten Fällen rechtskräftige Bescheide aufzuheben und abzuändern.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/12/0237 B 17. September 1997

97/12/0238 B 17. September 1997

97/12/0239 B 17. September 1997