Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1997

Geschäftszahl

96/12/0242

Rechtssatz

Paragraph 40, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1994/550 kommt für Nichtoptanten nicht in Betracht. Für Angehörige des Dienstklassenschemas ist daher Paragraph 40, Absatz 3, BDG 1979 nicht Maßstab für die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes, sondern die Zuordnung der Tätigkeit zu gleichwertigen Verwendungsgruppen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/12/0274 E 26. Februar 1997

96/12/0309 E 19. März 1997

96/12/0368 E 16. April 1997