Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1997

Geschäftszahl

96/12/0242

Rechtssatz

Da die Regelung über die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 zwingendes Recht darstellt, einen Rechtsanspruch vermittelt und - was die Verweisungsmöglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz betrifft - den wesentlich spezielleren Tatbestand enthält, kommt der Vorgangsweise nach Paragraph 14, BDG 1979 gegenüber einer Personalmaßnahme nach Paragraph 38, oder Paragraph 40, BDG 1979 der Vorrang zu. Das bedeutet für den Regelfall, daß die Dienstbehörde dann, wenn die Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten im Raum steht, primär diese Frage zu lösen hat. Wenn der Beamte, bezogen auf seinen bisherigen Arbeitsplatz, dienstunfähig ist, aber ein passender Verweisungsarbeitsplatz nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 gefunden werden kann, ist der Antrag auf Ruhestandsversetzung abzuweisen. Die diesfalls dann notwendige konkrete Personalmaßnahme ist entweder in Form einer Weisung (schlichte Verwendungsänderung) oder bescheidmäßig unter Beachtung des Paragraph 38 und Paragraph 40, BDG 1979 sowie dessen, daß die Versetzungsmöglichkeit bzw Verwendungsänderungsmöglichkeit durch die festgestellte Verweisungsmöglichkeit nach Paragraph 14, BDG 1979 beschränkt ist, vorzunehmen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/12/0274 E 26. Februar 1997

96/12/0309 E 19. März 1997

96/12/0368 E 16. April 1997