Verwaltungsgerichtshof
26.02.1997
96/12/0242
Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist bei Vorliegen eines nicht besserungsfähigen gesundheitlichen Gebrechens auch zu untersuchen, ob durch die weitere konkrete Dienstleistung für den Beamten real die Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes (Gesundheitszustandes) gegeben ist oder durch die Dienstleistung eine objektiv unzumutbare Unbill (zB dauernde wesentliche Schmerzen) gegeben wäre (Hinweis E 18.12.1991, 90/12/0272).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/12/0274 E 26. Februar 1997
96/12/0309 E 19. März 1997
96/12/0368 E 16. April 1997