Verwaltungsgerichtshof
26.02.1997
96/12/0242
GRS wie VwGH E 1994/06/08 93/12/0150 3
"Erwerbsfähigkeit" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Fähigkeit, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese ist zwar abstrakt zu beurteilen, hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzungen der Einsatzfähigkeit für bestimmente Tätigkeiten ist aber auf die in der Arbeitswelt üblichen Erfordernisse (etwa Einhaltung der Arbeitzeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) Bedacht zu nehmen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/12/0274 E 26. Februar 1997
96/12/0309 E 19. März 1997
96/12/0368 E 16. April 1997