Verwaltungsgerichtshof
24.06.1998
96/12/0189
Beim Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 handelt es sich nicht um "Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)" nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, DVV. Zur Erledigung eines solchen Ersatzbegehrens ist daher die oberste Dienstbehörde zuständig.