Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Geschäftszahl

96/12/0189

Rechtssatz

Beim Ersatzanspruch nach Paragraph 15, BGBG 1993 handelt es sich nicht um "Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis)" nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, DVV. Zur Erledigung eines solchen Ersatzbegehrens ist daher die oberste Dienstbehörde zuständig.