Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

96/12/0099

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde, die sich auf einen Antrag bezieht, der schon Gegenstand einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerde ist, ist mangels Berechtigung zurückzuweisen.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122