Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
96/12/0099
Eine Säumnisbeschwerde, die sich auf einen Antrag bezieht, der schon Gegenstand einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerde ist, ist mangels Berechtigung zurückzuweisen.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122