Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
96/12/0099
Bestehen zum selben Gegenstand mehrere Anträge, so verletzt die Behörde gegebenfalls ihre Entscheidungspflicht nur in bezug auf den umfassendsten Antrag. Säumnisbeschwerden, die sich auf die übrigen Anträge beziehen (die teils im umfassendsten Antrag enthalten sind oder sich als ergänzende Vorbringen darstellen) sind daher mangels Berechtigung zurückzuweisen.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122