Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

96/12/0099

Rechtssatz

Bestehen zum selben Gegenstand mehrere Anträge, so verletzt die Behörde gegebenfalls ihre Entscheidungspflicht nur in bezug auf den umfassendsten Antrag. Säumnisbeschwerden, die sich auf die übrigen Anträge beziehen (die teils im umfassendsten Antrag enthalten sind oder sich als ergänzende Vorbringen darstellen) sind daher mangels Berechtigung zurückzuweisen.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122