Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1996

Geschäftszahl

96/12/0091

Rechtssatz

Maßgebend ist, ob der Beamte zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist. Auf Grund dieses Wortlautes sind damit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rsp nur soziale Gesichtspunkte angesprochen. Die Zumutbarkeit ist entsprechend der Bedeutung dieses Begriffes auf sozialrechtlichem Gebiet dann gegeben, wenn die der Konstitution des Beamten entsprechenden Tätigkeiten in ihrer sozialen (gesellschaftlichen) Geltung der Vorbildung des Beamten und seiner erreichten dienstrechtlichen Stellung wenigstens annähernd gleichkommen. Ausfälle an Einkommen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile, die ein sozial zumutbarer Beruf mit sich bringen würde, haben bei der Beurteilung, ob Zumutbarkeit gegeben ist, ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie wirtschaftliche Erscheinungen, beispielsweise die Arbeitslosigkeit.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/12/0127 E 17. Dezember 1997