Verwaltungsgerichtshof
24.09.1997
96/12/0076
GRS wie 88/12/0022 E 20. September 1988 RS 1
Bei der Beurteilung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit im Paragraph 9, Absatz eins, PG handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Erwerbsunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Entscheidung dieser Rechtsfrage berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es bloß, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte Hilfe zu leisten.