Verwaltungsgerichtshof
29.09.1999
96/12/0064
Die landesgesetzliche Regelung der Verwendungsgruppenzulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk GehG in der Fassung LGBl 1996/76 unterscheidet sich von der für Bundesbeamte geltenden Regelung der Verwendungszulage in Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 (jetzt Paragraph 121, Absatz eins, GehG 1956) nur darin, dass das Ausmaß des einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienstes ÜBERWIEGEN muss, während die entsprechende Bestimmung des GehaltsG 1956 bloß ein ERHEBLICHES Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rsp des VwGH zum Gehaltsgesetz 1956 auf das Stmk Beamtendienstrecht angewendet werden.