Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

96/12/0053

Rechtssatz

Im Dienstklassensystem ist für die Frage der Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 grundsätzlich die Zuordnung der Aufgaben der neuen Verwendung zur gleichen Verwendungsgruppe von ausschlaggebender Bedeutung. Der Dienstpostenbewertung nach dem Dienstklassensystem kommt für die Beurteilung der Gleichwertigkeit für sich allein jedenfalls keine Bedeutung zu.