Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
96/12/0053
GRS wie 93/12/0015 E 26. Mai 1993 RS 1
Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich auschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem Paragraph 60, AVG zu begründen, dh entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt, ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 darzulegen (Hinweis E 27.2.1989, 88/12/0203).