Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

96/12/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0237 E 28. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen gem Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 mit einer Versetzung bedeutet in materieller Hinsicht, daß solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses" zulässig sind, in formeller Hinsicht, daß solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 5, BDG 1979) zulässig sind.