Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
96/12/0053
GRS wie 94/12/0237 E 28. Juni 1995 RS 1
Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen gem Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 mit einer Versetzung bedeutet in materieller Hinsicht, daß solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses" zulässig sind, in formeller Hinsicht, daß solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 5, BDG 1979) zulässig sind.