Verwaltungsgerichtshof
13.09.2001
96/12/0035
Scheint es eine unzulässige Verbindung zwischen den dienstlichen Aufgaben eines Gendarmeriebeamten und seiner Vereinstätigkeit zu geben (Ausnützung der dienstlichen Kontakte für die Gewinnung von Vereinsmitgliedern), könnte dies unter Umständen eine Untersagung der Vereinstätigkeit als Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 wegen der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen rechtfertigen (im Beschwerdefall fehlt es dazu an tauglichen Feststellungen).