Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2001

Geschäftszahl

96/12/0035

Rechtssatz

Es muss im Interesse der Gendarmerie liegen, die Kooperation mit Gerichten und Staatsanwaltschaft zu fördern und jede Beeinträchtigung hintanzuhalten (im Beschwerdefall ist die Untersagung der betreffenden Nebenbeschäftigung des Gendarmeriebeamten gem Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 wegen der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen).