Verwaltungsgerichtshof
13.09.2001
96/12/0035
Es muss im Interesse der Gendarmerie liegen, die Kooperation mit Gerichten und Staatsanwaltschaft zu fördern und jede Beeinträchtigung hintanzuhalten (im Beschwerdefall ist die Untersagung der betreffenden Nebenbeschäftigung des Gendarmeriebeamten gem Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 wegen der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen).