Verwaltungsgerichtshof
13.09.2001
96/12/0035
GRS wie 85/12/0145 E 18. November 1985 VwSlg 11942 A/1985 RS 1 (hier: keine Vermutung der Befangenheit bei der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Gendarmeriebeamten in einem überregionalen Verein, der seine Mitglieder in Sorgerechtsstreitigkeiten unterstützt)
Um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, darf die Vermutung der Befangenheit nicht bloß eine abstrakt denkmögliche sein, sie muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Nicht notwendig ist aber, dass durch diese Nebenbeschäftigung eine Befangenheit hervorgerufen wird.