Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2001

Geschäftszahl

96/12/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0145 E 18. November 1985 VwSlg 11942 A/1985 RS 1 (hier: keine Vermutung der Befangenheit bei der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Gendarmeriebeamten in einem überregionalen Verein, der seine Mitglieder in Sorgerechtsstreitigkeiten unterstützt)

Stammrechtssatz

Um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, darf die Vermutung der Befangenheit nicht bloß eine abstrakt denkmögliche sein, sie muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Nicht notwendig ist aber, dass durch diese Nebenbeschäftigung eine Befangenheit hervorgerufen wird.