Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2001

Geschäftszahl

96/12/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0092 E 19. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Als Voraussetzung für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit ist insb wesentlich,

1) ob die erwerbsmäßige Nebenschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw

2) ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann

bzw 3) ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung

von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat.