Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2001

Geschäftszahl

96/12/0035

Rechtssatz

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Hinblick auf die Stellung der öffentlich Bediensteten und die Ausprägung des grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichteten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der Begriff der Nebenbeschäftigung in Paragraph 56, Absatz eins, BDG 1979 in einem weiten Sinn dahin verstanden wird, dass auch die Ausübung von Funktionen im Rahmen eines Vereins nach dem Vereinsgesetz erfasst wird und daher eine Untersagung nach Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 bei Vorliegen eines der drei Untersagungstatbestände in Betracht kommt.