Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2001

Geschäftszahl

96/12/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0092 E 19. Jänner 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 56, Absatz eins, BDG 1979 umfaßt alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind.