Verwaltungsgerichtshof
30.05.2001
96/12/0019
Der Gesetzgeber geht in den speziellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 178, BDG 1979 erkennbar davon aus, dass im Regelfall ein Jahr vergleiche dazu insbesondere den spätesten Antragszeitpunkt nach Absatz 2, erster Satz der genannten Bestimmung, aber auch die zeitliche Begrenzung der Ermittlungsphase vor der Personalkommission mit sechs Monaten im vorletzten Satz dieser Bestimmung) ausreicht, um einen Bescheid über einen Antrag nach Paragraph 178, BDG 1979 zu erlassen. Die zugunsten des Antragstellers wirkende "Verlängerung" des Dienstverhältnisses des Absatz 3, um höchstens drei Monate (als Säumnisfolge eines nicht rechtzeitig, d. h. bis zum "regulären" Ablauf des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Verfahrens) kommt solcherart nur bei besonderen Fallkonstellationen in Betracht.