Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2001

Geschäftszahl

96/12/0019

Rechtssatz

Hauptvorlesungen kommen schon ihrer Art nach nur für die Beurteilung der Leistungen in der Lehre, nicht aber für die Beurteilung des wissenschaftlichen Verwendungserfolges in Betracht.