Verwaltungsgerichtshof
30.05.2001
96/12/0019
Aus Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1975 lassen sich die Kriterien ableiten, nach denen wissenschaftliche Arbeiten zu beurteilen sind, nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches. Bei Skripten fehlt normalerweise jeglicher Anspruch auf wissenschaftlichen Neuheitswert, von methodischer Korrektheit könnte höchstens im Hinblick auf die Didaktik gesprochen werden, entsprechend dem typischen Zweck von Skripten, Studierenden den Stoff eines Fachgebietes zu vermitteln. Die Verfassung von Skripten zählt demgemäß zur Mitwirkung in der Lehre gemäß Paragraph 184, BDG 1979 und nicht zur wissenschaftlichen Tätigkeit eines Universitätsassistenten. Die Grenze zwischen einem in der Regel als wissenschaftliche Leistung anzuerkennenden Lehrbuch und Skripten kann zwar fließend sein, es müsste aber im Einzelfall dargelegt werden, worin bei den Skripten die allein maßgebende Wissenschaftlichkeit (im obigen Sinn) gelegen sein sollte.