Verwaltungsgerichtshof
30.05.2001
96/12/0019
Die über Jahre hinweg mangelnde Aktivität auf dem Gebiet der Forschung kann nicht durch die bloße Ankündigung weiterer Arbeiten saniert werden, zumal bei der Definitivstellung anders als bei der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis keine Prognose für die Zukunft anzustellen ist, sondern der Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Fachs zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits gegeben sein muss.