Verwaltungsgerichtshof
25.02.1998
96/12/0018
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1
(hier: Qualifizierte Verwendungsänderung)
Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/12/0279