Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Geschäftszahl

96/12/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1

(hier: Qualifizierte Verwendungsänderung)

Stammrechtssatz

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/12/0279