Verwaltungsgerichtshof
25.02.1998
96/12/0018
GRS wie 85/12/0135 B 9. September 1985 RS 2
Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gem Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen (Hinweis E 20.9.1983 82/12/0119 und 83/12/0116).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/12/0279