Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Geschäftszahl

96/12/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0135 B 9. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gem Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen (Hinweis E 20.9.1983 82/12/0119 und 83/12/0116).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/12/0279