Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1997

Geschäftszahl

96/11/0369

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/11/0135 2

(hier: Landwirt im Hinblick auf die Lenkerberechtigung für die Gruppe F)

Stammrechtssatz

Das Interesse des Bf an einer Lenkerberechtigung aus beruflichen Gründen hat in einem Verfahren nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG und Paragraph 74, Absatz eins, KFG gegenüber dem dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer dienenden Sicherungszweck einer solchen Verwaltungsmaßnahme zurückzustehen.