Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Geschäftszahl

96/11/0350

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 91/03/0343 3

Stammrechtssatz

Auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse läßt noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw Funktionsuntüchtigkeit des Atemalkoholmeßgerätes schließen. Im Hinblick auf die hier nicht unerhebliche Differenz der beiden Meßergebnisse (1,44 mg pro Liter und 1,24 mg pro Liter) hatte jedoch der Meldungsleger die Untersuchung zu wiederholen. Dementsprechend forderte der Gendarmeriebeamte den Fahrzeuglenker in der Folge auf, das Gerät nochmals zu beatmen.