Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1997

Geschäftszahl

96/11/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/26 96/11/0159 2

Stammrechtssatz

Die Stellungspflicht wird nicht dadurch berührt, daß der WehrPflichtige im Ausland Militärdienst geleistet hat oder der frühere bzw zweite Heimatstaat des WehrPflichtigen Vertragspartei des Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht ist vergleiche die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Artikel 5 und Artikel 6, des Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht, BGBl 1975/471).