Verwaltungsgerichtshof
18.11.1997
96/11/0180
GRS wie VwGH E 1996/08/26 96/11/0159 2
Die Stellungspflicht wird nicht dadurch berührt, daß der WehrPflichtige im Ausland Militärdienst geleistet hat oder der frühere bzw zweite Heimatstaat des WehrPflichtigen Vertragspartei des Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht ist vergleiche die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Artikel 5 und Artikel 6, des Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht, BGBl 1975/471).