Verwaltungsgerichtshof
20.01.1998
96/11/0133
Aufgrund der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Straferkenntnisses entfaltet dieses Bindungswirkung nur dahin, daß der Bestrafte gegen sich gelten lassen muß, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben. Diese Bindung steht aber der Bestrafung einer anderen Person (hier den als zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG) wegen desselben Sachverhaltes nicht entgegen.