Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1998

Geschäftszahl

96/10/0258

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/18 94/10/0036 1

(hier zum OÖ NatSchG 1995 ergangen)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob das Leistungsgebot (hier nach Paragraph 179, Krnt NatSchG 1986 Absatz eins und Absatz 2,) den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, ist an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (Hinweis E 3.12.1984, 84/10/0165, 11601 A/1984, E 23.4.1991, 91/07/0014 und E 19.8.1993, 93/06/0078).