Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1998

Geschäftszahl

96/10/0258

Rechtssatz

Insoweit Paragraph 8, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 den gleichen Tatbestand enthält wie Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982, erfaßt dieser auch Zustände, die auf Maßnahmen zurückzuführen sind, die im zeitlichen Geltungsbereich der Vorgängerbestimmung geschaffen wurden (Hinweis E 24.4.1995, 95/10/0060). Die Behörde ist daher aufgrund eines im zeitlichen Geltungsbereich des OÖ NatSchG 1982 vorgenommenen, iSd Paragraph 8, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 ohne bescheidmäßige Feststellung gesetzten Eingriffs in das Landschaftsbild gem Paragraph 44, Absatz eins und 4 OÖ NatSchG 1995 zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages verpflichtet.